Melanie Isabella Vanhöf

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WERBEAGENTUR VANHÖF

1. GELTUNG
1.1. Die Werbeagentur Vanhöf – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen
vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn
und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des
Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur
sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der
Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande.
Die Annahme hat in Schriftform (z. B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die
Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den
Auftrag annimmt.

3. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGS PFLICHTEN DES
KUNDEN
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der
Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei
Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Fehler im Manuskript bzw. den Unterlagen des Auftraggebers werden nach besten Möglichkeiten
korrigiert, die Agentur übernimmt dafür aber keinerlei Haftung. Korrekturabzüge sind vom
Auftraggeber zu prüfen und mit dem Vermerk des Einverständnisses zurückzuschicken. Nach Ablauf
einer bestimmten Frist, gilt der Korrekturabzug automatisch als genehmigt. Mündlich und/oder
fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Wiederholung. Für eventuelle
Mängel als Folge einer vom Auftraggeber verlangten zu kurzen Lieferzeit ist die Agentur nicht
verantwortlich.
3.4. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die
für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für
die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der
Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht,
dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von
der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.5. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte
oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger
Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der
Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und / oder derartige
Leistungen zu substituieren (»Besorgungsgehilfe«).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen
des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Es gelten immer die allgemeinen
Geschäftbedingungen der beauftragten Zulieferanten – auch, wenn die Abwicklungsarbeiten über die
Agentur an den Auftraggeber weiterverrechnet werden sollten. Es ist der volle Rechnungsbetrag
fristgerecht zu bezahlen, eine Verkürzung des Rechnungsbetrages ist erst dann zulässig, sobald eine
Gutschrift des Zulieferanten bei uns eingelangt ist; sollte die Rechnung bereits überwiesen sein,
erstatten wir den Differenzbetrag zurück.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über
die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. TERMINE
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur
bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den
Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er
der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese
Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei
Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten
Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen
Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall
wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn – die Ausführung der
Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer
Nachfrist weiter verzögert wird; – berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden
bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der
Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

7. HONORAR
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne
Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar. Das Honorar
versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu
ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen,
wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als
vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur
Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung
dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

8. ZAHLUNG
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig
und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung
zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und
Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit
dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder
gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

9. PRÄSENTATIONEN
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das
mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die
Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur,
insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist
nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte
sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne
ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte
urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde
keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von
Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die
Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

10. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ
10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur
und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses –
zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung
(einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne
gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von
Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige
Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den
Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und
Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die
Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist
keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

11. KENNZEICHNUNG
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen
nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall
berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung
oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Geringfügige Farbabweichungen der Ausdrucke
vom Ergebnis im Auflagendruck werden nicht als Reklamation anerkannt.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese
unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das
Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der
Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder
unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
Entgangener Gewinn bzw. Deckungsbeitrag kann nicht eingefordert werden.

12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens geltend gemacht werden.

12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern
begrenzt.

13. HAFTUNG

13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung
eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn
die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie
für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

14. ANZUWENDENDES RECHT
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche
Gericht vereinbart.

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